Allgemeine Geschäftsbedingungen der INFOLIO Verpackungs GmbH

-nachfolgend als INFOLIO bezeichnet-

§ 1 Geltungsbereich:

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die Lieferungen, die Leistungen und Angebote der Firma INFOLIO, die diese erbringt bzw. abgibt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der INFOLIO und dem Käufer zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

(1) Die Angebote der INFOLIO sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Durch Aufgabe einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Erwerb des betreffenden Produktes ab. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der INFOLIO per E-Mail oder Telefax. Bestätigte Aufträge können nach Produktionsbeginn nicht mehr storniert werden. Eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 10 % der Bestellmenge behalten wir uns vor. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

(2) Aufträge werden ausschließlich unter Berücksichtigung der aktuellen GKV-Regeln durchgeführt. Werksbescheinigungen und -Prüfzeugnisse werden ausschließlich erstellt, wenn spätestens bei der Bestellung der die vom Käufer angeforderten Prüfungen bekannt gegeben werden. Dadurch entstandener zusätzlicher Kostenaufwand wird extra berechnet.

(3) Die Verkaufsangestellten der INFOLIO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. bestätigt werden. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.

§ 3 Preise:

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die INFOLIO an die in ihren Auftragsbestätigungen enthaltenen Preise. Sollte sich während der Auftragsabwicklung durch Erhöhung der Rohstoffpreise, Streik oder höhere Gewalt eine Änderung der Kalkulation ergeben, so wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Anfallende Klischeekosten bei Druckaufträgen sind in den bestätigten Preisen nicht enthalten. Sie werden gesondert berechnet.
(2) Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich Verladung ausschließlich Transport, Verpackung und Wertsicherung. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Bei den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Auf Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten wird die Sendung von der INFOLIO gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

§ 4 Lieferzeit:

Liefertermine oder -Fristen, die ausschließlich unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Werden die angegebenen Lieferzeiten überschritten, so kann der Kunde erst dann eine Verzugsentschädigung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er, falls nicht höhere Gewalt vorliegt, für bedruckte Anfertigungen eine Nachlieferungsfrist von acht Wochen und für unbedruckte Anfertigungen eine Nachlieferungsfrist von fünf Wochen gestellt hat. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Bei höherer Gewalt kann der Kunde die Nachlieferungsfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, die nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ereignisse, die höhere Gewalt darstellen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, die bei unseren Zulieferern eintreten. Teillieferungen sind uns gestattet. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Fixtermine können nicht angenommen werden. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus unseren Verträgen mit ihm voraus. Die Lieferung erfolgt ab Werk.

§ 5 Gefahrübergang:

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der In/folio verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Der Transport ist Sache des Käufers. Wünscht der Käufer, dass die INFOLIO den Transport für ihn organisiert, so sind die Art, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, der Auswahl der INFOLIO überlassen. Dieses geschieht im Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt der INFOLIO unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

§ 6 Gewährleistungsrechte/Haftung:

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmengen geliefert; dies stellt weder eine Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie dar.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung ab Werk, außer bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, außer bei Einschränkungen der Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz nach § 14 ProdHaftG und außer bei Verletzung von Kardinalpflichten, die auf verkaufswesentlichen Pflichten beruhen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
Die Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt nicht, soweit die INFOLIO arglistig gehandelt hat.

(3) Werden Betriebs- oder Lagerungsanweisungen der INFOLIO, insbesondere Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den von der INFOLIO angegebenen Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Verkäufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(4) Eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 10 % der Bestellmenge kann nicht beanstandet werden. Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen unter 1.000 kg kann eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 20 % und bei Sonderanfertigungen unter 2.000 kg eine Mehr- bzw. Minderlieferung von 15 % nicht beanstandet werden.

(5) Der Käufer muss der INFOLIO Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der INFOLIO unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(6) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, kann die INFOLIO verlangen nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass das Produkt zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an die INFOLIO zurückgeschickt wird.

(7) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann frühestens nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch angenommen werden.

(8) Für die zweckmäßige Verwendung der gelieferten Artikel wird keine Haftung übernommen. Die Breiten- und Längentoleranz beträgt +/-5 %, jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen behalten wir uns eine Toleranz von +/- 10 % vor. Bei Beuteln sind eine Zähldifferenz bis 2 % und ein Ausschuss bis zu 2 % zulässig. Bei allen Reklamationen gilt die GKV Schiedsklausel, nach der die beanstandete Ware von einem Materialprüfungsamt abgenommen wird. Sondereinfärbungen können nicht reklamiert werden. Dies gilt auch für Druckfarben. Abweichungen innerhalb der Toleranzgrenzen gelten nicht als Mangel.

(9) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(10) Für ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, Fehler bzw. mangelhaften Einbau durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Bau- oder Werkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße oder ohne vorherige Genehmigung durch die INFOLIO erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritten wird keine Gewährleistung und/oder Haftung übernommen.

(11) Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Die INFOLIO haftet deshalb nicht für die Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder Dritter übernommen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der INFOLIO beruht. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(12) Ansprüche wegen Mängel gegen die INFOLIO stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(13) Hat die INFOLIO nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, den Verkäufer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.

§ 7 Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der INFOLIO aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der INFOLIO die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Werk die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der INFOLIO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die INFOLIO als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum oder das Eigentum der INFOLIO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Käufers einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die INFOLIO übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der INFOLIO unentgeltlich. Ware, an welcher der INFOLIO Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die INFOLIO ab. Die INFOLIO ermächtigt ihn widerruflich, die an die INFOLIO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der INFOLIO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die IINFOLIO ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der INFOLIO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Verkäufer.

(5) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall an der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die INFOLIO abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzuges - ist die INFOLIO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung:

(1) Alle Zahlungen sind kostenfrei zugunsten der INFOLIO zu veranlassen. Die INFOLIO behält sich vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern.

(2) Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen (auf den reinen Warenwert, ohne Verpackung, Zoll oder sonstigen Auslagen) zu leisten. Die INFOLIO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die INFOLIO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. anzurechnen.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Auslieferung der Produkte, gegebenenfalls gegen Vorkasse.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die INFOLIO über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt Zahlung erst mit vorbehaltloser Wertstellung als erfolgt.

(5) Der Käufer gerät auch ohne Mahnung spätestens 31 Tage nach Rechnungsdatum der gestellten Rechnung in Verzug.

(6) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die INFOLIO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die INFOLIO ist zulässig.

(7) Wenn der INFOLIO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht gedeckt ist oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die INFOLIO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die INFOLIO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder Sicherstellungen zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich zur vollständigen Übernahme aller Kosten, die durch die Mahnung und/oder einen Inkassoverfahren entstehen.

(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

(8.1) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung gegen Verjährungsansprüche nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder aus demselben rechtlichen Verhältnis resultieren wie die Hauptforderung.

(8.2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als hingegen ein Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

(9) Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die INFOLIO berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Muster

Der Käufer haftet dafür, dass von ihm bestellte Markenzeichen, Warenaufmachungen, Werbetexte etc. die Rechte Dritter nicht verletzen. Eine Nachprüfung kann veranlasst werden. Entwürfe, Reinzeichnungen, Ätzungen und Klischees werden als Selbstkosten berechnet und sind keinesfalls im Kaufpreis der Ware enthalten. Diese Druckunterlagen bleiben, soweit sie von der INFOLIO angefertigt wurden, in dessen Gewahrsam. Bei Druckaufträgen hat der Käufer den Drucktext nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Anlagen umgehend zu prüfen. Änderungen sind nur nach sorgfältiger Anzeige möglich. Wenn keine Druckskizze vorliegt, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgestellt.

§ 10 Urheber- und gewerbliche Schutzrechte:

(1) Die INFOLIO behält sich an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nur nach ihrer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) An von der INFOLIO hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beansprucht sie in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Rechte der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge sowie die Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleibt vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hersbruck bzw. der Sitz der Firma INFOLIO Verpackungs GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die (Teil-) unwirksame Klausel soll durch eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung ersetzt werden.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages und für unseren Kundennewsletter verwendet. Infolio Verpackungs GmbH gibt personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die die Daten zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung des Auftrages benötigen (z.B. DPD) und bei Zahlungsverzug offener Rechnungen, die damit zur Schuldeinforderung beauftragten Organe.